Diese Webseite dient dem Schutz von hinweisgebenden Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangen. Die hinweisgebenden Personen sollen vor möglichen Repressalien geschützt werden. Dafür richtet SKOPOS NEXT eine interne Meldestelle ein, bei der unter hoher Achtung der Vertraulichkeit, Verstöße gemeldet werden können.
Diese Webseite gibt die Regelungen des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) verkürzt wieder.
SKOPOS NEXT nimmt mögliches Fehlverhalten oder Verstöße hinsichtlich des Hinweisgebergesetz sehr ernst. Um unsere Mitarbeitenden, unsere Geschäftspartner und um unser Unternehmen zu schützen handeln wir gesetzeskonform und halten uns an Regeln und interne Vorgaben.
Sollte jemand das Gefühl haben, dass gegen Gesetze, Auflagen oder Menschen- und Umweltrechte verstoßen wurde, hat er das Recht, dies zu melden.
Nach Erhalt des Hinweises bearbeitet die interne Meldestelle diese unter Beachtung aller erforderlichen Verfahrensgrundsätze (z.B. Vertraulichkeit, Schutz der hinweisgebenden Person). Um eine möglichst schnelle Bearbeitung des Hinweises zu ermöglichen ist es notwendig, dass der Hinweis so konkret wie möglich formuliert ist.
Es ist hilfreich bei der Meldung die fünf W-Fragen zu berücksichtigen:
Bitte beachten Sie, dass der Hinweis wohlmöglich von einer fachfremden Person bearbeitet wird, sodass Sie für mögliche Rückfragen bitte bereitstehen müssen. Die Meldungen erfolgen über E-Mail an ein dafür eingerichtetes Postfach. Eine fristgerechte Rückmeldung von der internen Meldestelle erfolgt ebenfalls via Mail. Eine anonyme Meldung ist demnach nicht möglich. Die interne Meldestelle ist aber einer besonderen Vertraulichkeit unterworfen und gibt den Verstoß mit Angabe des Hinweisgebers an Dritte nur weiter, wenn der Hinweisgeber einverstanden ist oder/und dies zur Beseitigung des Verstoßes oder des Fehlverhaltens zwingend erforderlich ist.
Welche Verstöße fallen in den Anwendungsbereich?
Verstöße, aus dem beruflichen oder dienstlichen Umfeld, die beispielsweise gegen
- den Arbeitsschutz,
- den Gesundheitsschutz,
- das Mindestlohngesetz
- oder das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verstoßen.
Darüber hinaus sind alle Verstöße gegen Rechtsnormen umfasst, die zur Umsetzung europäischer Regelungen getroffen wurden. Beispielhaft zu nennen sind hier folgende Bereiche:
- Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche,
- Vorgaben zum Umweltschutz
- Regelungen des Verbraucherschutzes,
- Regelungen des Datenschutzes,
- Sicherheit in der Informationstechnik,
- Vergaberecht, Korruption und Bestechung
- Regelungen zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften.
Was fällt nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetzt (Whistleblowing)?
Eine persönliche Beschwerde könnte sich auf das Verhalten einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters beziehen, dass sie oder er unfair behandelt wird oder dass das Unternehmen gegen das Kündigungsschutzgesetz verstoßen hat. Solche Beschwerden gehören nicht zum Hinweisgeberschutz (Whistleblowing) und müssen von der Personalabteilung oder Geschäftsleitung bearbeitet werden.
Folgen bei falschen Meldungen:
Gibt eine hinweisgebende Person eine Meldung ab, die sich als nichtzutreffend herausstellt, gilt der vorangestellte Schutz trotzdem, wenn die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung davon ausgehen konnte, dass der Hinweis zutrifft.
Es besteht jedoch kein Schutz für die hinweisgebende Person, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Weitergabe unrichtiger Informationen handelt. In solchen Fällen kann die hinweisgebende Person sogar zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet werden, § 38 HinSchG.
Vor Abgabe einer Meldung bitte den Datenschutzhinweis und die Einwilligung lesen.
Es besteht zudem die Möglichkeit eine Meldung bei einer externen Meldestelle abzugeben. Die Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz ist zuständig für externen Meldungen. Wichtig zu beachten ist jedoch, dass es ggf. bei Sonderfällen andere externe Meldestellen gibt. Unter der oben aufgeführten Internetseite des Ministeriums des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen gibt es eine Übersicht, an welche externe Meldestelle sich gewandt werden soll.
Die interne Meldestelle ist Bestandteil des Compliance-Managementsystems (CMS) mit entsprechenden Richtlinien und gilt für alle Firmen der SKOPOS-GROUP verbindlich:
SKOPOS Institut für Markt- und Kommunikationsforschung GmbH & Co KG
SKOPOS NEXT GmbH & Co KG
SKOPOS VIEW GmbH & Co KG
SKOPOS CONNECT GmbH
SKOPOS ELEMENTS GmbH
SKOPOS NOVA GmbH
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